Energieausweise

Mit einigen Angaben von Ihnen, klären wir meist am Telefon, welche Art von Energieausweis Sie benötigen. Abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes und der Gebäudegröße, benötigen Sie entweder einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis. Für Nicht-Wohngebäude benötigen Sie einen Ausweis nach DIN 18599, möglicherweise mit Aushangpflicht.

Der Energieausweis dokumentiert steckbriefartig den Energiestandard eines Gebäudes. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Sie enthalten allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern (zum Beispiel Gas, Öl) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise für Wohngebäude haben darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H.

Der Energieausweis ermöglicht einen groben Vergleich der energetischen Beschaffenheit von Gebäuden in ganz Deutschland. Durch das Verbraucherverhalten kann der Energieverbrauch aber erheblich verändert werden, was im Energieausweis nicht berücksichtigt werden kann.

Bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses muss der Eigentümer einen Energieausweis vorlegen. Damit werden Kauf- oder Mietinteressenten über die Höhe der zu erwartenden Energiekosten informiert, die bei unsanierten Gebäuden einen immer größeren Teil der Wohnkosten ausmachen.

  • Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise: Als Qualitätssicherung für Energieausweise sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine statistisch signifikante Stichprobe aller jährlich ausgestellten Energieausweise überprüft wird (Artikel 18 i. V. m. Anlage 2)
  • Stärkung der Energieausweise: Der Energieausweis (oder eine Kopie davon) soll künftig bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie/Wohnung vom Verkäufer oder Vermieter aktiv vorzulegen und auszuhändigen sein, statt - wie bisher – nur auf Verlangen. (Artikel 12)
  • Erweiterung der Aushangspflicht für Energieausweise: Die Aushangspflicht für Energieausweise soll auf alle (öffentliche und private) Gebäude erweitert werden, in denen mehr als 500 m² starkem Publikumsverkehr ausgesetzt sind. Der Grenzwert wird am 9. Juli 2015 auf 250 m² gesenkt. (Artikel 13)
  • Energiekennwerte in Immobilienanzeigen: In gewerblichen Immobilienanzeigen soll künftig auf Grundlage eines vorliegenden Energieausweises ein Indikator über die Gesamtenergieeffizienz anzugeben sein. (Artikel 12)